Geschäftsvorfall: Ein Geschäftsessen wird bar bezahlt
Geschäftsessen sind ein Klassiker und immer wieder ein Thema beim Finanzamt. In diesem Blog geht es „nur“ um die ganz grundsätzliche Denkweise der doppelten Buchführung und nicht um aktuelle Gesetze oder Verordnungen. Davon machen wir hier eine Ausnahme, um den Unterschied zwischen einem betriebswirtschaftlichen und einem steuerlichen oder rechtlichen Blick auf die Buchhaltung hervorzuheben.
Kaufmännisch ist ein Geschäftsessen ein Wertverzehr (im wahrsten Sinne des Wortes), der somit als Aufwand das Eigenkapital mindert. Und zwar in voller Höhe. Das gilt immer und weltweit.
Rechtlich hingegen akzeptiert das Finanzamt momentan (Stand 12/2014, wenn Sie diesen Blog lesen, kann das schon wieder überholt sein), nur 70% der Bewirtungsaufwendungen als steuermindernden Aufwand mit der Begründung, dass ohnehin ständig private Essen über die Firma abgerechnet würden. Eine solche Diskussion ist nicht Gegenstand meiner Blogposts, aber sie ein schönes Beispiel für das gesamte Rechnungswesen: Lernen Sie zum besseren Verständnis immer zuerst die kaufmännische Grundlage eines Geschäftsvorfalls, völlig ohne Bezug auf aktuelle Gesetze, und erst wenn Sie die Grundlage verstanden haben, sollten Sie sich die detaillierten Regeln dazu aneignen (falls Sie dies als Selbstbucher benötigen, sonst überlassen Sie es Ihrem Steuerberater).
Bilanzwirkung eines Geschäftsessens
Wie mittlerweile sattsam bekannt, sinkt bei jedem Aufwand das Eigenkapital auf seiner linken Seite im Soll (Konto Bewirtungsaufwand) und wie immer geht der Wertverzehr damit zu Lasten der Eigentümer. Gleichzeitig sinkt das Konto Kasse aus dem Bereich Umlaufvermögen auf seiner rechten Seite im Haben.
Erfolgswirkung eines Geschäftsessens
Das Geschäftsessen geht später als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und belastet somit den Gewinn, es ist damit erfolgswirksam.
Liquiditätswirkung eines Geschäftsessens
Das Unternehmen verliert zudem Geld, eine direkte Liquiditätswirkung ist gegeben.
Kaufmännischer Charakter des Geschäftsessens:
„Eigenkapital (Bewirtungsaufwand) an Umlaufvermögen (Kasse)“, Bilanzverkürzung mit direkter Liquiditäts- und Erfolgswirkung.
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