Geschäftsvorfall: Die KFZ-Steuer wird überwiesen
Nicht nur bei der Umsatzsteuer, Versicherungssteuer, Mineralölsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Wechselsteuer, Sektsteuer, Branntweinsteuer, Zweitwohnungssteuer und unzähligen weiteren Steuerarten zockt der statt die Bürger ab, sondern auch mit der KFZ-Steuer.
Zahlt ein Unternehmen die KFZ-Steuer für die Fahrzeuge des Fuhrparks, so ist dies ein Aufwand, ein Wertverzehr, und deshalb reduziert dies – wie immer bei Aufwendungen – das Eigenkapital.
Bilanzauswirkung der KFZ-Steuer
Die Eigenkapitalminderung wird beim Eigenkapital auf dessen linker Seite im Soll gebucht (Konto KFZ-Steuer) und bei einer Zahlung durch Überweisung schrumpft zudem das Umlaufvermögen (Konto Bank) auf dessen rechter Seite im Haben.
Es handelt sich um eine Bilanzverkürzung. Die Bilanzsumme wird kleiner, weil sowohl ein Konto der Aktivseite, also auch eines der Passivseite im Wert sinkt.
Erfolgswirkung der KFZ-Steuer
Wie erwähnt mindert die KFZ-Steuer den Gewinn, das Aufwandskonto fließt am Ende der Rechnungsperiode in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Dabei muss man wissen, dass nicht alle Steuerarten immer einen Aufwand darstellen, für die Umsatzsteuer gilt dies zum Beispiel nicht, sofern Unternehmen umsatzsteuerpflichtig sind.
Und private Steuern, die Eigentümer aus dem Geschäftskonto heraus für sich als Privatperson zahlen, sind für das Unternehmen auch kein Aufwand, sondern stellen lediglich eine Entnahme dar, die Unternehmer tätigen zum Zwecke der privaten Steuerzahlung. Aber das können wir in einem anderen Buchungssatz nochmals besprechen.
Liquiditätswirkung der KFZ-Steuer
Das Unternehmen verliert durch die Überweisung Geld, somit ist eine Liquiditätsverschlechterung gegeben.
Kaufmännischer Charakter des Buchungssatzes:
„Eigenkapital (KFZ-Steuer) an Umlaufvermögen (Bank)“, Bilanzverkürzung mit Liquiditäts- und Erfolgswirkung.
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