Geschäftsvorfall: Zuschreibung bei einem Anlagegut
Das Gegenteil einer Abschreibung ist eine Zuschreibung. So etwas gibt es? Dass Anlagegüter plötzlich mehr wert sind als vorher? Trotz Abnutzung, trotz älter werden?
Ja, das gibt es. Denken Sie nur an einen Goldbarren, dem man günstig einkaufte und der wegen eines Preisanstiegs am Markt deutlich im Wert gestiegen ist. Oder einen Oldtimer, der jedes Jahr teurer wird. Eine Immobilie, die auf Grund gestiegener Immobilienpreise am Markt heute für das doppelte dessen verkauft werden kann, was man vor zehn Jahren dafür bezahlt hatte. Wenn so etwas passiert, dann ist das Anlagevermögen im Wert gestiegen.
Aaaaaabbberrr – Vorsicht, Falle! Die Zuschreibung ist ein ganz heikles Thema. Wir betrachten generell in diesem Blog die ganz grundsätzliche Denkweise der doppelten Buchführung. Sozusagen den Wesenskern. Wir betrachten nicht die jeweils aktuelle Gesetzeslage zu einer bestimmten Situation – das sollte man ohnehin erst tun, wenn man den grundlegenden Sachverhalt eines Geschäftsvorfall verstanden hat. Und der ist hier eindeutig: Ein Anlagegut ist im Wert gestiegen.
Bilanzauswirkung der Zuschreibung
Wenn das Anlagevermögen im Wert steigt so wächst es auf seiner linken Seite im Soll – und diese Wertsteigerung ist ein Ertrag. Die Firma wird reicher und wie schon bei den Umsatzerlösen, gehört der Wertzuwachs den Eigentümern. Somit steigt das Konto Eigenkapital auf seiner rechten Seite im Haben (Erträge aus Zuschreibungen).
Hier nun die nötige Vorsicht: Die Tatsache, dass ein Anlagegegenstand im Wert gestiegen ist, heißt noch lange nicht, dass man diesen Wertzuwachs mit einer sogenannten Zuschreibung auch buchen darf. Dieser Wertzuwachs gilt als „noch nicht realisiert“, weil das Anlagegut noch nicht zu diesem höheren Preis tatsächlich verkauft wurde. Die Tatsache, dass der Oldtimer den doppelten Preis erzielen könnte (!), ist bis zum Beweis dieser Annahme durch einen realen Kaufvertrag nur eine Vermutung. Und aus Gründen der Vorsicht, um die Bilanz nicht zu optimistisch darzustellen, ist die Zuschreibung in Deutschland bei vielen Gegenständen des Anlagevermögens nicht erlaubt (Vorsichtsprinzip, in anderen Ländern kann das anders aussehen), bei manchen Positionen aber kann oder muss man auch in Deutschland zuschreiben. Es ist eine Einzelfallbetrachtung. Aber wenn man es tut, dann lautet der Buchungssatz Anlagevermögen (Konto des Gegenstands) an Eigenkapital (Erträge aus Zuschreibungen).
Erfolgswirkung der Zuschreibung
Eine Zuschreibung steigert den Gewinn. Die Tatsache, dass ein Wertzuwachs festgestellt wurde, wenn auch nicht durch Umsatzerlöse, sondern auf andere Art und Weise, muss in der Buchhaltung als Ertrag berücksichtigt werden. Und wem gehören Erträge? – richtig, den Eigentümern, wie sattsam bekannt.
Liquiditätswirkung der Zuschreibung
Das Unternehmen erhält KEINEN Liquiditätszuwachs. Das ist sehr wichtig, denn eine Zuschreibung erhöht auch den steuerpflichtigen Gewinn und wenn es dumm läuft, muss man darauf eine Menge Steuern zahlen, ohne dass dem Unternehmen auch nur ein einziger Cent zugeflossen wäre. Das kann erhebliche Liquiditätsprobleme nach sich ziehen.
Kaufmännischer Charakter der Zuschreibung:
„Anlagevermögen (Konto des Gegenstands) an Eigenkapital (Zuschreibungen)“, Bilanzverlängerung mit Erfolgs-, aber ohne Liquiditätswirkung.
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